Hamburgisches Verfassungsgericht

HVerfG 4/2022

Volksbegehren „Rettet Hamburgs Grün – Klimaschutz jetzt!“

4/22

Leitsätze

 

  1. Das Baugesetzbuch stellt als einfaches Bundesrecht sonstiges höherrangiges Recht im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 1 VAbstG dar.
     
  2. Eine Beschränkung der mit § 26 Abs. 1 Nr. 1 VAbstG dem Verfassungsgericht eingeräumten Prüfungskompetenz und des ihm vorgegebenen Prüfungsauftrags enthält der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 1 VAbstG nicht. Für eine uneingeschränkte Überprüfung spricht auch der Zweck der Vorabkontrolle, Rechtsunsicherheit und Belastungsproben für die Verfassungsordnung zu vermeiden. Denn andere Vorlagen, die mit Bundesrecht nicht zu vereinbarende Handlungsverpflichtungen aufstellen, können für die adressierten Verfassungsorgane keine bindende Wirkung nach Art. 50 Abs. 4a Satz 1 HV entfalten.
     
  3. Eine andere Vorlage, mit der in abstrakter Weise für vielfältige Flächen eine verpflichtende, abwägungsfeste Vorabbindung möglicher zukünftiger Bauleitplanung bewirkt werden soll, ohne dass hierbei andere relevante, auf die jeweiligen Flächen bezogenen Belange in den Blick genommen werden, ist mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB nicht zu vereinbaren.
     
  4. Ergänzend: Für eine Volksinitiative, die auf eine abstrakte und dem Abwägungs­vorgang entzogene Vorgabe für den möglichen Inhalt künftiger Bauleitpläne im Hamburger Stadtgebiet zielt, ist angesichts des insoweit abschließend und verbindlich durch den Bundesgesetzgeber vorgegebenen rechtlichen Rahmens kompetenz­rechtlich kein Raum.