Hamburgisches Verfassungsgericht

HVerfG 10/2020

Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Gültigkeit der Wahl zur 22. Hamburgischen Bürgerschaft

Leitsätze zur  Entscheidung HVerfG 10/20:

  1. Die verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Wahl ist im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren auf die von dem Beschwerdeführer im Einspruchsverfahren gegenüber der Bürgerschaft ordnungsgemäß erhobenen Rügen beschränkt. Die ordnungsgemäße Erhebung der Rügen im Einspruchsverfahren ist zugleich Zulässigkeitsvoraussetzung der nachfolgenden Wahlprüfungsbeschwerde.
  2. Auch im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren, das dem Einspruchsverfahren gegenüber der Bürgerschaft nachfolgt, ist eine hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts erforderlich, aus dem erkennbar ist, worin ein Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann. Dabei reicht der Verweis auf das Einspruchsschreiben zur Begründung der Wahlprüfungsbeschwerde nicht aus. Zur erforderlichen Begründung gehört insbesondere eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung der Bürgerschaft.