Hamburgisches Verfassungsgericht

HVerfG 10/2025

Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 2. Oktober 2026

Verfahren von Stimmberechtigten zum Volksentscheid "Hamburg testet Grundeinkommen"

10/25

Leitsätze zum Urteil vom 2. Oktober 2026

1.

a) Das als Verfahren der objektiven Rechtskontrolle ausgestaltete – dem Abstimmungsprozess nachgelagerte – Verfahren nach § 27 Abs. 2 Satz 1 VAbstG (i.V.m. § 14 Nr. 5 HmbVerfGG) eröffnet keine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung des gesamten Verfahrens der Volkswillensbildung; Gegenstand der Kontrolle durch das Verfassungsgericht ist lediglich das Abstimmungsverfahren und -ergebnis zum Volksentscheid.

b) Das Verfassungsgericht hat zu prüfen, ob das von dem Senat mitgeteilte Ergebnis auf der Grundlage eines zutreffenden Zähl- bzw. Auswertungsvorgangs – in ordnungsgemäßer Anwendung des einfachen wie des Verfassungsrechts – ermittelt worden ist. Weiter hat es zu prüfen, ob es in dem Abstimmungsverfahren zu gewichtigen Fehlern gekommen ist. Diese verfassungsgerichtliche Prüfung erfolgt entsprechend den Regeln der Wahlprüfung: Sie ist auf eine etwaige Feststellung der Ungültigkeit der Abstimmung gerichtet. Zu deren Begründung reicht die Feststellung eines Abstimmungsfehlers nicht aus; erforderlich ist weiter, dass der Rechtsfehler für das Abstimmungsergebnis erheblich und von einem solchen Gewicht ist, dass das grundsätzlich anzuerkennende erhebliche Interesse an dem Bestand eines Abstimmungsergebnisses zurückzustehen hat.

2.

Auf verfassungsrechtlicher Ebene erfordert es weder das Grundrecht der Stimmberechtigten auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG) noch das Demokratieprinzip des Art. 3 Abs. 1 HV oder das verfassungsrechtliche Volksabstimmungsrecht, den Zeitpunkt des Versands der Abstimmungsunterlagen dergestalt an den Beginn der sog. Vorabstimmungszeit im wegerechtlichen Sinne anzupassen, dass die Abstimmung durch die Stimmberechtigten im Wege der Briefwahl erst nach deren Beginn möglich ist.

3.

a) Aus der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, insbesondere dem Grundsatz der Abstimmungsfreiheit und dem Demokratieprinzip, folgt das Gebot, dass sich die an einem Volksgesetzgebungsverfahren beteiligten staatlichen Stellen lediglich sachlich zum Abstimmungsgegenstand und -verfahren äußern.

b) Die Vertreter einer Volksinitiative unterfallen den Beschränkungen des Sachlichkeitsgebots (nur) dann, wenn sie im Rahmen des Volksgesetzgebungsverfahrens ähnlich einem Staatsorgan nach außen auftreten. Bei der Gestaltung ihres Beitrags im Informationsheft sind aus Gründen der Waffen- und Chancengleichheit im Abstimmungsverfahren die Fraktionen der Bürgerschaft, sofern letztere von der Delegationsmöglichkeit des § 19 Abs. 2 Satz 2 VAbstG Gebrauch gemacht hat, in gleicher Weise an das Sachlichkeitsgebot gebunden.

c) Während die Behauptung falscher Tatsachen und die Irreführung der Stimmberechtigten im Informationsheft unzulässig ist, verlangt der Zweck des Informationshefts keine vollständige Darstellung der Vor- und Nachteile oder eine Abwägung. Vielmehr kann sich eine Darlegung der jeweils vertretenen Position auf einzelne Aspekte beschränken.

4.

a) Der Senat und seine Mitglieder unterliegen im Vorfeld von Abstimmungen in der Wahrnehmung ihres Amtes keinem Neutralitäts-, sondern einem Sachlichkeitsgebot. Auch der Senat darf sich im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit sachlich zu dem zur Abstimmung gestellten Vorschlag äußern und seine Position hierzu vertreten.

b) An das Sachlichkeitsgebot sind der Senat und seine Mitglieder aber nur bei einer Äußerung in amtlicher Eigenschaft gebunden. Die Teilnahme eines Regierungsmitglieds am politischen Meinungskampf außerhalb der amtlichen Funktion ist nicht ausgeschlossen.

5.

Mit dem Verfahren nach § 27 Abs. 2 Satz 1 VAbstG kann allein die Feststellung der Ungültigkeit eines Volksentscheids erreicht werden, nicht aber eine isolierte Feststellung etwaiger Abstimmungsfehler. Das Abstimmungsprüfverfahren ist bezogen auf das zulässige Rechtsschutzziel abschließend.