Hamburgisches Verfassungsgericht

HVerfG 14/2020

Organstreitverfahren um Äußerungen des Innensenators zur AfD

HVerfG 14/20

 

Leitsätze

 

  1. Bürgerschaftsfraktionen sind im Organstreitverfahren parteifähig.
  2. Als eigene Rechte einer Fraktion können im Organstreitverfahren nur solche im innerparlamentarischen Raum geltend gemacht werden.
  3. Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit; er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns.
  4. Das freie Mandat gemäß Art. 7 Abs. 1 HV hat eine von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verschiedene Schutzrichtung. Während Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG das Recht der politischen Parteien auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb im Hinblick auf zukünftige Wahlen und Abstimmungen schützt, dient das freie Mandat dem Schutz der bereits gewählten Abgeordneten. Dieses ist bei einer das Neutralitätsgebot nicht wahrenden Äußerung eines Hoheitsträgers nicht betroffen, solange damit keine inhaltlichen Bindungen für die Ausübung des Mandats erfolgen und Bestand und Dauer des Mandats sowie die gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung einschließlich der von staatlicher Beeinflussung freien Kommunikationsbeziehung zwischen den Abgeordneten und den Wählerinnen und Wählern nicht beeinträchtigt werden.