Hamburgisches Verfassungsgericht

HVerfG 2/2015

Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die Gültigkeit der Wahl zur Bezirksversammlung Harburg am 25. Mai 2014

1. Die Schaffung von Wahlkreisen, in denen vier Wahlkreissitze vergeben werden, und die Anwendung des Divisorverfahrens mit Standardrundung auf die Vergabe von nur vier Wahlkreissitzen (§ 1 Abs. 1 BezVWG i.V.m. §§ 4 Abs. 2 Satz 1 bis 4 BüWG i.V.m. der Anlage zu § 3 Abs. 1 BezVWG) bedarf der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, weil hierdurch die Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien bei der Sitzvergabe erheblich berührt werden. Denn diese Ausgestaltung des Wahlrechts begründet bei den derzeitigen politischen Kräfteverhältnissen einen erheblich ungleichen Stimmerfolg der Wahlkreisstimmen und führt zu einer erheblichen faktischen Sperrklausel, wodurch die Parteien strukturell unterschiedlich begünstigt werden.

2. Der Gesetzgeber hat die Grenzen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums nicht verletzt. Er hat mit den gerügten Regelungen zur Wahl nach Wahlkreislisten verfassungslegitime Gründe verfolgt. Die Regelungen sind zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich.