HVerfG 2/2024
Leitsätze zum Urteil vom 5. September 2025
1. Politische Parteien und ihre Untergliederungen sind als „andere Beteiligte“ i.S.d. § 39a HmbVerfGG zulässige Antragsteller eines Organstreitverfahrens. Der aus Art. 21 Abs. 1 GG resultierende Status der politischen Parteien wirkt in der Verfassungsrechtsordnung der Länder fort und gehört zu den ungeschriebenen Bestandteilen der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg.
2.
a) Im Organstreitverfahren entfällt das Rechtschutzinteresse nicht allein dadurch, dass die beanstandete Rechtsverletzung in der Vergangenheit liegt und bereits abgeschlossen ist.
b) Das Ausscheiden eines Antragstellers aus der Bürgerschaft führt grundsätzlich zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses im Organstreitverfahren, wenn und weil sich ein solcher oder ein ähnlicher Streit zwischen den Beteiligten nicht wiederholen kann, es sei denn, dass ein sonstiges schutzwürdiges Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage besteht. Ein „bloßes Rehabilitationsinteresse“ genügt nicht, um das Bedürfnis einer retrospektiven Feststellung von Rechtsverstößen zu begründen.
3.
a) Für von Senatorinnen und Senatoren in Wahrnehmung ihres Amtes getätigte Äußerungen gilt grundsätzlich ein Neutralitätsgebot gegenüber politischen Parteien.
b) Dieses Neutralitätsgebot gilt indes nicht im Rahmen einer Parlamentsdebatte. Vertreterinnen und Vertretern des Senats steht in den Verhandlungen der Bürgerschaft ein Rederecht zu. Nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 HV ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Ein Recht der Abgeordneten oder von Parteien, welches es dem Senat verböte, sich zu ihren Anträgen und sonstigen Handlungen zu äußern, kennt die Verfassung nicht. Die Senatorinnen und Senatoren sind vielmehr ausdrücklich berechtigt, an der Debatte (ohne Rücksicht auf die Tagesordnung) teilzunehmen, um ihren Standpunkt in der Bürgerschaft darzulegen und zu verteidigen.
c) Inhaltliche Begrenzungen folgen aus der verfassungsrechtlichen Stellung und Aufgabe der Redeberechtigten. Überschritten ist das Rederecht beim Einsatz zu sachfremden Zwecken.
4. Jedes Staatshandeln unterliegt einem aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Sachlichkeitsgebot. Dieses setzt auch dem parlamentarischen Rederecht von Senatsmitgliedern Grenzen. Zwar ist die Regierung zur Erläuterung von getroffenen Maßnahmen und künftigen Vorhaben befugt und darf sich mit darauf bezogenen kritischen Einwänden sachlich auseinandersetzen. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung sind die Wiedergabe wahrer Tatsachen und von Werturteilen mit Tatsachenkern mit dem Sachlichkeitsgebot grundsätzlich vereinbar. Äußerungen werden nicht schon dadurch unsachlich, dass sich (auf Basis anderer Tatsachen) auch andere als die vom Sprecher gezogenen Schlüsse ziehen lassen. Das Gebot der Sachlichkeit zwingt nicht zur vollständigen Darstellung aller Umstände, vielmehr können Tatsachen ausgewählt, gewichtet und gewertet werden. Das Sachlichkeitsgebot verbietet indes die Verbreitung falscher Tatsachen sowie die bloße Diffamierung des politischen Gegners.
5. Das freie Mandat gemäß Art. 7 Abs. 1 HV hat eine von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verschiedene Schutzrichtung. Während Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG das Recht der politischen Parteien auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb im Hinblick auf zukünftige Wahlen und Abstimmungen schützt, dient das freie Mandat dem Schutz der bereits gewählten Abgeordneten. Das freie Mandat sichert die Freiheit der Abgeordneten gegen staatliche Maßnahmen, die den Bestand und die Dauer des Mandats beeinträchtigen oder inhaltliche Bindungen für die Ausübung des Mandats mit sich bringen können. Es gewährleistet auch die freie Willensbildung der Abgeordneten und als Voraussetzung für diese eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen den Abgeordneten und den Wählerinnen und Wählern.
