HVerfG 4/2024
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Leitsätze
- Eine Erweiterung der in § 27 VAbstG geregelten Zuständigkeiten des Verfassungsgerichts dergestalt, dass auch auf Antrag der Initiatoren einer Volksinitiative über die „Durchführung des Volksbegehrens“ entschieden werden kann, kommt angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 27 VAbstG (und des § 26 Abs. 1 Nr. 1 VAbstG) und mit Blick darauf nicht in Betracht, dass der Zugang zum Verfassungsgericht in Volksabstimmungsangelegenheiten nach dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich unterschiedlich und abhängig davon ausgestaltet ist, wer den Antrag stellt.
- Art. 50 Abs. 6 Satz 1 und Art. 65 Abs. 3 Nr. 5 HV gewährleisten nicht unmittelbar und unabhängig von gesetzlichen Verfahrensregelungen eine verfassungsgerichtliche Kontrolle des Gegenstandes eines Volksentscheids und eine Entscheidung über seine Durchführung (vgl. HVerfG, Beschl. v. 4.3.2013, 7/12, NordÖR 2013, 200, juris Rn. 76 ff.). Dies gilt in gleicher Weise für Volksbegehren und die Frage, nach welchen Maßgaben die Durchführung eines Volksbegehrens der Prüfung durch das Verfassungsgericht unterliegt. Die Möglichkeiten, die dem Volk zur Abstimmung unterbreiteten Gegenstände durch das Verfassungsgericht auf ihre materielle Vereinbarkeit mit der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg sowie mit sonstigem höherrangigen Recht überprüfen zu lassen und Entscheidungen von Senat und Bürgerschaft im Zusammenhang mit der Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheid zur inhaltlichen Überprüfung durch das Verfassungsgericht zu stellen, sind in den gesetzlichen Vorschriften vollständig und abschließend geregelt.
- Aus Art. 50 Abs. 6 Satz 1 HV und Art. 65 Abs. 3 Nr. 5 HV folgt auch nicht deshalb ein unmittelbares Antragsrecht der Volksinitiatoren, weil andernfalls eine (verfassungs-) gerichtliche Überprüfung, ob ein Volksbegehren (in allen Verfahrensstadien) ordnungsgemäß durchgeführt wird/worden ist, nicht eröffnet ist. Der Verfassungsgeber hat durch die Ermächtigung des Parlamentsgesetzgebers, das Nähere zu regeln (vgl. Art. 50 Abs. 7 Satz 1, 65 Abs. 7 HV), in Kauf genommen, dass nicht alle im Zusammenhang mit der Durchführung eines Volksbegehrens potentiell streitigen Fragen der verfassungsgerichtlichen Überprüfung – jedenfalls soweit es das Antragsrecht der Initiatoren einer Volksinitiative betrifft – unterliegen. Die Einhaltung der den Volksinitiatoren gegenüber bestehenden verfassungsrechtlichen Pflichten von Senat und Bürgerschaft bei der (organisatorischen) Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheid sind der verfassungsgerichtlichen Kontrolle ohnehin nicht per se entzogen: Besteht insoweit Streit, steht das Organstreitverfahren nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 2 HV, § 14 Nr. 2 HmbVerfGG zur Klärung im Grundsatz zur Verfügung.
- § 9 Satz 2 VAbstG begründet kein (durch das Verfassungsrecht geprägtes) Rechtsverhältnis zwischen Volksinitiative und Senat. Die Vorschrift dient nicht der Abgrenzung von Kompetenzen und ordnet den Volksinitiatoren keine Organrechte zu, sondern richtet sich ausschließlich an den Senat (oder die Bürgerschaft, die ebenso gut gesetzgeberisch tätig werden könnte). Auch wenn eine Volksinitiative von einer Umsetzung des Regelungsauftrags aus § 9 Satz 2 VAbstG, wie ihn diese selbst versteht, profitieren würde, handelt es sich hierbei nur um einen Rechtsreflex, der die Organstellung der Volksinitiative unberührt ließe.
