HVerfG 9/2015
Eine Fraktion sowie deren Mitglieder können gegen die Nichtwahl der von der Fraktion für die Besetzung der Härtefallkommission nach § 1 Abs. 2 Hamburgisches Gesetz über die Härtefallkommission nach § 23a AufenthG (HFKG) vorgeschlagenen Mitglieder durch die Bürgerschaft nicht im Wege des Organstreitverfahrens vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht vorgehen. Es handelt sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Die Rechte und Pflichten der Fraktionen sowie deren Mitglieder und der Bürgerschaft im Zusammenhang mit der Besetzung der Härtefallkommission nach § 23a AufenthG wurzeln in Bezug auf die Wahl der Mitglieder der Härtefallkommission durch die Bürgerschaft nicht im Verfassungsrecht, sondern in der einfachgesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 2 HFKG.