Mit Beschluss vom 4. April 2025, der den Beteiligten inzwischen zugestellt ist, hat das Hamburgische Verfassungsgericht das Verfahren in der Verfassungsstreitsache betreffend das Volksbegehren „Hamburg Enteignet“ eingestellt.
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hatte zunächst vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht begehrt festzustellen, dass das Volksbegehren „Hamburg Enteignet“ nicht durchzuführen sei. Deren Initiatorinnen und Initiatoren haben jedoch mit Erklärung vom 1. Dezember 2024 ihre Volksinitiative zurückgenommen.
Daraufhin hat der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg die Verfassungsstreitsache seinerseits für erledigt erklärt. Dies hat das Gericht den weiteren Verfahrensbeteiligten – der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg und den Initiatorinnen und Initiatoren der Volksinitiative – mitgeteilt. Dabei wurden sie darauf hingewiesen, dass das Verfahren auch dann als erledigt gilt, wenn der Erledigungserklärung nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprochen wird. Ein entsprechender Widerspruch ist nicht eingegangen.
Das Hamburgische Verfassungsgericht ist Verfassungsorgan neben Bürgerschaft und Senat. Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet es in Artikel 65 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV). Als höchstes Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg ist es zuständig insbesondere für die in Art. 65 HV benannten Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen, für Entscheidungen über die Vereinbarkeit von Landesgesetzen und -rechtsverordnungen mit der Hamburgischen Verfassung, für Beschwerden gegen die Gültigkeit von Wahlen zu Bürgerschaft und Bezirksversammlungen sowie für Streitigkeiten über die Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden.
Das Hamburgische Verfassungsgericht besteht aus der Präsidentin Birgit Voßkühler und acht weiteren Mitgliedern. Die Bürgerschaft wählt die Mitglieder des Verfassungsgerichts auf sechs Jahre. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Hamburgischen Verfassungsgerichts: https://www.hamburgisches-verfassungsgericht.de
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