Hamburgisches Verfassungsgericht

Schriftliche kleine Anfrage zu anonymen Schreiben durch den Senat nicht hinreichend beantwortet

Das Hamburgische Verfassungsgericht hat heute entschieden, dass der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg die schriftliche kleine Anfrage eines Abgeordneten der Bürgerschaft zum Umgang mit anonymen Schreiben nicht ausreichend beantwortet hat (HVerfG 6/12).

Art. 25 Absatz 1 und 3 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg berechtigt die Abgeordneten, in öffentlichen Angelegenheiten schriftliche kleine Anfragen an den Senat zu richten, und verpflichtet den Senat, diese binnen acht Tagen schriftlich zu beantworten. In der umstrittenen schriftlichen kleinen Anfrage fragte der Abgeordnete u.a. nach dem Inhalt und dem Umgang des Senats mit 86 an die Verwaltung gerichteten anonymen Schreiben. Die Beantwortung dieser Fragen lehnte der Senat ab, weil die wahllose Abfrage des Inhalts und der Behandlung jeglicher beim Senat in einem bestimmten Zeitraum eingegangener anonymer Schreiben der unspezifischen Gewinnung von Informationen diene. Dies überschreite das verfassungsrechtlich eingeräumte Fragerecht der Abgeordneten. Es liege nicht - wie erforderlich - eine öffentliche Angelegenheit vor, auf die sich die Frage beziehe (Bürgerschafts-Drucksache 20/4284).

Das Hamburgische Verfassungsgericht sieht die vom Senat zur Verweigerung der Antwort gegebene Begründung - auf deren Prüfung es beschränkt ist - als verfassungsrechtlich nicht tragfähig an. Der Umgang des Senats mit anonymen Schreiben stelle Verwaltungstätigkeit und damit ein öffentliche Angelegenheit dar. Da der sachgerechte Umgang mit den anonymen Schreiben nur in Abhängigkeit von deren Inhalt erfasst und bewertet werden könne, dürfe der Abgeordnete nach dem Inhalt der Schreiben auch dann fragen, wenn er deren Inhalt nicht kenne und die Anfrage nicht auf vorher von ihm benannte öffentliche Themenbereiche beschränkt sei.