Hamburgisches Verfassungsgericht

Schriftliche kleine Anfrage zum Haushalt des Landesamts für Verfassungsschutz

Das Hamburgische Verfassungsgericht hat heute entschieden, dass der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg die schriftliche kleine Anfrage einer Abgeordneten der Bürgerschaft zu Einzelheiten des Haushalts des Landesamts für Verfassungsschutz nicht ausreichend beantwortet hat (HVerfG 1/13).

Art. 25 Absatz 1 und 3 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) berechtigt die Abgeordneten in öffentlichen Angelegenheiten schriftliche kleine Anfragen an den Senat zu richten, und verpflichtet den Senat, diese binnen acht Tagen schriftlich zu beantworten. In der umstrittenen schriftlichen kleinen Anfrage fragte die Abgeordnete nach Einzelheiten des Haushalts des Landesamts für Verfassungsschutz und verwies u.a. auf entsprechende Angaben im Entwurf des Haushaltsplans des Landes Thüringen. Der Senat teilte in seiner Antwort mit, in welche Haushaltstitel die erfragten Angaben eingearbeitet seien. Er verweigerte jedoch detailliertere Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben, da diese aus Gründen des Staatswohls nur dem zur Geheimhaltung verpflichteten Parlamentarischen Kontrollausschuss (PKA) vorgelegt würden. Dieser übe gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG) die parlamentarische Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes aus. Der Senat könne die einzelnen Fragen deshalb nur beantworten, soweit nicht die Zuständigkeit des PKA gegeben sei.

Das Hamburgische Verfassungsgericht sieht diese Begründung als verfassungsrechtlich nicht tragfähig an. Dass eine Angelegenheit nach § 26 HmbVerfSchG in die Zuständigkeit des PKA falle, schließe die Antwortpflicht des Senats nach Art. 25 HV nicht aus. Nach § 26 HmbVerfSchG sei der PKA zwar für die parlamentarische Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes auch in Haushaltsangelegenheiten zuständig. Diese Zuständigkeit schließe Rechte der Bürgerschaft, zu denen das Fragerecht der Abgeordneten nach Art. 25 HV gehöre, jedoch nicht aus. Soweit der Senat die Antwort unter Hinweis auf das Staatswohl verweigert habe, habe er dies nicht hinreichend begründet. Eine Begründung sei hier nicht deshalb entbehrlich, weil die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Angaben evident sei. Denn genau derartige Angaben seien im Haushaltsplanentwurf des Landes Thüringen dargestellt und damit öffentlich zugänglich. Es sei daher nicht offensichtlich, dass aus diesen Angaben Rückschlüsse möglich seien, die die Erfüllung der Aufgaben des Landesamts für Verfassungsschutz ernsthaft gefährden könnten. Die somit erforderliche, auf den Einzelfall bezogene, plausible und nachvollziehbare Begründung habe der Senat mit seiner Antwort nicht gegeben.