Hamburgisches Verfassungsgericht

Sperrklauseln für Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen

Die Aufnahme der Sperrklauseln für Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen in die Hamburgische Verfassung unterliegt keinem Volksentscheid.

Das Hamburgische Verfassungsgericht hat heute entschieden (HVerfG 4/13), dass das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, mit welchem die Fünf-Prozent-Sperrklausel für die Wahl der Bürgerschaft und die Drei-Prozent- Sperrklausel für die Wahl der Bezirksversammlungen in die Hamburgische Verfassung aufgenommen werden, keinem Volksentscheid (Referendum) unterliegt. Das derzeit laufende Referendumsbegehren „Faires Wahlrecht - Jede Stimme zählt", das sich gegen die Aufnahme der Drei-Prozent-Sperrklausel bei Bezirksversammlungswahlen richtet, ist daher unzulässig.

Eine Sperrklausel für die Wahl der Bezirksversammlungen war in der Vergangenheit bereits mehrfach Gegenstand von gesetzlichen Regelungen sowie von Volksinitiativen. Aufgrund einer Verständigung im Jahr 2009 zwischen der damaligen Volksinitiative „Mehr Demokratie - Ein faires Wahlrecht für Hamburg" und den in der Bürgerschaft vertretenen Parteien wurde die einfachgesetzliche Sperrklausel für die Wahl der Bezirksversammlungen von fünf auf drei Prozent abgesenkt. Außerdem wurden Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 4 HV dahingehend geändert, dass für nähere Regelungen über die Wahl der Bezirksversammlungen und der Bürgerschaft die Möglichkeit eines Volksentscheids nach Art. 50 Abs. 4 HV eröffnet sein soll. Art. 50 Abs. 4 HV sieht vor, dass gegen ein von der Bürgerschaft beschlossenes Gesetz, durch das ein vom Volk beschlossenes Gesetz aufgehoben oder geändert wird (Änderungsgesetz), innerhalb von drei Monaten zweieinhalb von Hundert der Wahlberechtigen mit einem sog. Referendumsbegehren einen Volksentscheid über das Änderungsgesetz verlangen können. Nachdem das Hamburgische Verfassungsgericht die einfachgesetzliche Drei-prozent-Sperrklausel für die Wahl der Bezirksversammlungen für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat, hat die Bürgerschaft die Sperrklausel mit dem streitgegenständlichen Fünfzehnten Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Verfassung in die Verfassung aufgenommen.

Das Hamburgische Verfassungsgericht hat heute entschieden, dass die Möglichkeit eines Volksentscheids gegen das fünfzehnte Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Verfassung nicht eröffnet ist. Die Möglichkeit der Entscheidung des Volkes über von der Bürgerschaft beschlossene Änderungen zum Wahlrecht sei nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 4 HV nur für einfachgesetzliche Regelungen, nicht jedoch für verfassungsändernde Gesetze eröffnet. Das Gericht hat zugleich ausgeführt, dass während des verfassungsgerichtlichen Verfahrens die dreimonatige Frist, innerhalb der ein Referendumsbegehren zustande kommen müsste, nicht ruht.