Hamburgisches Verfassungsgericht

Terminvorschau: Freitag mündliche Verhandlungen des Hamburgischen Verfassungsgerichts (Volksinitiative gegen Gendersprache)

Hamburgisches Verfassungsgericht

Pressestelle

4. Juni 2025

 

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Verhandlungen über Anträge der Volksinitiative

„Schluss mit Gendersprache in Verwaltung und Bildung“

(HVerfG 4/24, 3/25 und 4/25)

Vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht finden am 6. Juni 2025 die mündlichen Verhandlungen in drei Verfahren über Anträge der Volksinitiative „Schluss mit Gendersprache in Verwaltung und Bildung“ statt. Die Volksinitiative wendet sich insbesondere gegen Bestimmungen des Volkabstimmungsgesetzes sowie dessen Ausgestaltung durch Senat und Bürgerschaft. Weiterhin will sie die Feststellung erreichen, dass das von ihr betriebene Volksbegehren wirksam zustande gekommen sei. Die Anträge richten sich in allen Verfahren gegen den Senat, in dem einem Verfahren zusätzlich auch gegen die Hamburgische Bürgerschaft.

Die Verhandlungen finden im Plenarsaal des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Sievekingplatz 2, 20355 Hamburg, statt und beginnen um 10.00 Uhr. Bildaufnahmen sind nach Voranmeldung bei der Pressestelle vor der Verhandlung im Sitzungssaal sowie auf dem Flur vor dem Sitzungssaal möglich.

Die Antragstellerin hat im Jahre 2023 die Volksinitiative „Schluss mit Gendersprache in Verwaltung und Bildung“ eingeleitet, nachdem sie bis Juli 2023 die dafür erforderlichen Unterschriften gesammelt und beim Senat eingereicht hatte. Die Bürgerschaft befasste sich in der Folge mit der Volksinitiative. Einer ersten Anregung, die dafür vorgesehene Frist zu verlängern, kam sie nach, eine weitere Verlängerung lehnte sie dagegen ab. Die Antragstellerin beantragte sodann im April 2024 die Durchführung des Volksbegehrens. Im Juni 2024 wandte Sie sich erfolglos mit einem Eilantrag (HVerfG 3/24, vgl. dazu auch die Pressemitteilungen vom 3. Juli 2024) an das Hamburgische Verfassungsgericht, um zu erreichen, dass das Volksbegehren erst später, nach den Sommerferien 2024, durchgeführt würde.

Das Volksbegehren wurde sodann über die Sommerferien in der Zeit vom 18. Juli bis zum 29. August 2024 durchgeführt. Am 8. Oktober 2024 stellte der Senat fest, dass das Volksbegehren nicht zustande gekommen ist, weil die erforderliche Zahl an Unterschriften nicht erreicht worden sei.

Die Volksinitiative beanstandet mit ihren Anträgen (in Sachen HVerfG 4/24) die Umsetzung des Volksabstimmungsgesetzes. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass es auch möglich sein müsste, an einem Volksbegehren „online“ teilnehmen zu können. Derartige Möglichkeiten müsse der Senat zur Verfügung stellen. Die Ablehnung der (zweiten) Fristverlängerung durch die Bürgerschaft im Rahmen deren Befassung hält die Volksinitiative zudem für sach- und verfassungswidrig.

Mit den weiteren Verfahren (HVerfG 4/25 und dem zugehörigen Eilverfahren HVerfG 3/25) wenden sich die Volksinitiative und mehrere Vertrauenspersonen der Volksinitiative gegen die Feststellung des Senats, dass das Volksbegehren nicht zustande gekommen ist. Sie sind der Meinung, dass den Bürgerinnen und Bürgern Informationen über das Volksbegehren nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt worden seien. Außerdem seien die Teilnahmemöglichkeiten nicht ausreichend komfortabel gewesen. Die erforderliche Zahl an Unterschriften wäre nach ihrer Ansicht bei der begehrten Art und Weise der Ausgestaltung erreicht worden.

Senat und Bürgerschaft teilen die Auffassung der Volksinitiative nicht. Sie führen bereits verfahrensrechtliche Gründe für die Abweisung der Anträge an. Die Volksinitiative könne sich nur in punktuellen Ausnahmefällen an das Verfassungsgericht wenden und ein solcher liege nicht vor. Den Zeitpunkt eines Volksbegehrens habe die Antragstellerin als Initiatorin zudem maßgeblich mitbestimmt. Es habe über das Volksbegehren eine hinreichende Informationslage gegeben. Die Beteiligung sei aus ihrer Sicht auch nicht unangemessen erschwert worden.

Ein Termin zur Verkündungder Entscheidungen wird im Nachgang zu den mündlichen Verhandlungen bestimmt werden.

 

Das Hamburgische Verfassungsgericht ist Verfassungsorgan neben Bürgerschaft und Senat. Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet es in Artikel 65 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV). Als höchstes Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg ist es zuständig insbesondere für die in Art. 65 HV benannten Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen, für Entscheidungen über die Vereinbarkeit von Landesgesetzen und -rechtsverordnungen mit der Hamburgischen Verfassung, für Beschwerden gegen die Gültigkeit von Wahlen zu Bürgerschaft und Bezirksversammlungen sowie für Streitigkeiten über die Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden.

 

Das Hamburgische Verfassungsgericht besteht aus der Präsidentin und acht weiteren Mitgliedern. Die Bürgerschaft wählt die Mitglieder des Verfassungsgerichts auf sechs Jahre. Präsidentin ist Birgit Voßkühler. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Hamburgischen Verfassungsgerichts: www.hamburgisches-verfassungsgericht.de

 

 

 

Dr. Marayke Frantzen

Richterin am Oberlandesgericht

Leiterin der Gerichtspressestelle

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