Urteilsverkündung: Organstreitantrag eines Abgeordneten der Bürgerschaft zu zwei Ordnungsrufen
(HVerfG 3/23)
Das Hamburgische Verfassungsgericht wird am Freitag, den 7. Februar 2025, das Urteil im Verfahren über den Organstreitantrag eines Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft zu zwei Ordnungsrufen verkünden. Der Termin findet im Plenarsaal des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Sievekingplatz 2, 20355 Hamburg, statt und beginnt um 10.00 Uhr. Bildaufnahmen sind nach Voranmeldung bei der Pressestelle vor der Urteilsverkündung im Sitzungssaal sowie auf dem Flur vor dem Sitzungssaal möglich.
Am 10. Mai 2023 trat die Hamburgische Bürgerschaft zu ihrer 67. Sitzung zusammen, in der unter anderem der Antrag der CDU-Fraktion „Hamburgs Partnerschaft mit einer Stadt in Israel verwirklichen“ (Bü-Drs. 22/11758) Gegenstand war. Im Verlauf eines Redebeitrags des Antragstellers sprach der amtierende Sitzungspräsident zwei Ordnungsrufe aus, nachdem der Antragsteller sich u.a. über „die CDU mit ihrer Migrationspolitik“ und den „Einlass Hunderttausender Antisemiten nach Deutschland“ geäußert hatte. Der gesamte Redebeitrag ist in dem zugehörigen Plenarprotokoll der Bürgerschaft dokumentiert (Plenarprotokoll 22/67, S. 5217-5219).
Der Antragsteller erhob im Nachgang schriftlich Einspruch gegen die Ordnungsrufe. In der 69. Sitzung der Hamburgischen Bürgerschaft am 7. Juni 2023 stimmte die Bürgerschaft mehrheitlich dagegen, dem Einspruch des Antragstellers stattzugeben. Der Antragsteller hat sich im November 2023 an das Hamburgische Verfassungsgericht gewandt und beantragt festzustellen, dass die beiden Ordnungsrufe gegen die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg verstoßen.
Die mündliche Verhandlung hat am 10. Januar 2025 stattgefunden (siehe hierzu bereits die Terminvorschau vom 9. Januar 2025).
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Das Hamburgische Verfassungsgericht ist Verfassungsorgan neben Bürgerschaft und Senat. Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet es in Artikel 65 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV). Als höchstes Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg ist es zuständig insbesondere für die in Art. 65 HV benannten Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen, für Entscheidungen über die Vereinbarkeit von Landesgesetzen und -rechtsverordnungen mit der Hamburgischen Verfassung, für Beschwerden gegen die Gültigkeit von Wahlen zu Bürgerschaft und Bezirksversammlungen sowie für Streitigkeiten über die Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden.
Das Hamburgische Verfassungsgericht besteht aus der Präsidentin und acht weiteren Mitgliedern. Die Bürgerschaft wählt die Mitglieder des Verfassungsgerichts auf sechs Jahre. Präsidentin ist Birgit Voßkühler. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Hamburgischen Verfassungsgerichts: www.hamburgisches-verfassungsgericht.de
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