Hamburgisches Verfassungsgericht

Terminvorschau HVerfG 4/2020

Verfahren zum Volksbegehren zur Streichung der Schuldenbremse (HVerfG 4/20)

Vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht findet am 4. November 2020 die mündliche Verhandlung im Verfahren über das Volksbegehren für ein „Gesetz zur Streichung der Schuldenbremse aus der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg“ statt. Auf Antrag des Senats hat das Gericht über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit und damit über die Durchführung des Volksbegehrens zu entscheiden. Die Verhandlung findet mit Rücksicht auf die aktuelle Lage im Goethe-Saal in den Räumlichkeiten der Hamburger Logen, Welckerstraße 8, 20354 Hamburg statt und beginnt um 10.00 Uhr. Für Zuschauer/innnen stehen im Saal 20 Sitzplätze unter Einhaltung der erforderlichen Abstände zur Verfügung.

Ausgangspunkt des Verfahrens ist die im April 2019 gestartete Volksinitiative mit dem Ziel, die im Jahr 2012 erfolgte Einführung der sog. Schuldenbremse in der Hamburgischen Verfassung rückgängig zu machen. Nachdem die Hamburgische Bürgerschaft die Vorlage der Volksinitiative nach Einreichung der erforderlichen Unterschriften nicht als Gesetz verabschiedet hatte, beantragten die Initiatoren im März 2020 die Durchführung eines Volksbegehrens nach dem Hamburgischen Volksabstimmungsgesetz. Daraufhin hat der Senat im April 2020 das Hamburgische Verfassungsgericht angerufen und die Feststellung beantragt, dass das Volksbegehren nicht durchzuführen sei.

Nach Auffassung des Senats überschreite der Gesetzentwurf die verfassungsrechtlichen Grenzen eines Volksbegehrens und würde gegen das Grundgesetz verstoßen. Eine Ersetzung der Schuldenbremse durch die vor ihrer Einführung geltenden Regeln in der Hamburgischen Verfassung, die für Kreditaufnahmen deutlich mehr Raum gelassen hatten, wäre mit der Schuldenbremse im Grundgesetz (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG) unvereinbar. Die Länder seien an das grundsätzliche Verbot der Kreditaufnahme außerhalb konjunktureller Schwächephasen und von Notsituationen durch das Grundgesetz gebunden und dürften kein abweichendes Landesrecht schaffen. Die Volksinitiative verstoße gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip, indem sie den Stimmberechtigten suggeriere, dass das vorgeschlagene Gesetz im Fall seines Inkrafttretens der Freien und Hansestadt Hamburg wieder eine Nettokreditaufnahme gestatten würde.

Die Initiatoren vertreten die Auffassung, auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz komme es bei einem Volksbegehren zur Änderung der Hamburgischen Verfassung nicht an. Maßgeblich seien allein deren Vorgaben, die hier erfüllt seien. Die Begründung des Gesetzentwurfs sei nicht irreführend. Es sei klargestellt, dass es um das landesverfassungsrechtliche Nettokreditaufnahmeverbot gehe, nicht jedoch um das Verbot aus  Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG.

Mit einer Urteilsverkündung ist im Dezember 2020 zu rechnen.