Hamburgisches Verfassungsgericht
Pressestelle
2. September 2026
Terminvorschau
Verhandlung über Antrag von Stimmberechtigten zum Volksentscheid
„Hamburg testet Grundeinkommen“
Vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht (HVerfG) findet am 4. September 2026 die mündliche Verhandlung über den Antrag nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des Volksabstimmungsgesetztes (VAbstG, für den Normtext siehe Anlage) einzelner Stimmberechtigter zum Volksentscheid „Hamburg testet Grundeinkommen“ statt. Bei den Antragstellern handelt es sich um insgesamt fünf stimmberechtigte Bürgerinnen und Bürger. An dem Verfahren sind auch der Senat, die Hamburgische Bürgerschaft und die Initiatorinnen und Initiatoren der Volksinitiative „Hamburg testet Grundeinkommen“, vertreten durch ihre Vertrauenspersonen, beteiligt.
Die Verhandlung zum Aktenzeichen HVerfG 10/25 findet im Plenarsaal des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Sievekingplatz 2, 20355 Hamburg, statt und beginnt um 10.00 Uhr. Bildaufnahmen sind nach Voranmeldung bei der Pressestelle vor der Verhandlung im Sitzungssaal sowie auf dem Flur vor dem Sitzungssaal möglich.
Gegenstand des Volksentscheids war der „Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung eines Grundeinkommen-Modellversuchs im Land Hamburg“ (Amtl. Anz. Nr. 56 vom 18. Juli 2025, S. 1335, 1343 ff.). Ziel des Gesetzentwurfs der Volksinitiative war „die Durchführung eines wissenschaftlichen Modellversuchs mit mehreren Varianten eines Modell-Grundeinkommens zur Erforschung der Wirkung, Akzeptanz und Umsetzbarkeit von Elementen eines bedingungslosen Grundeinkommens bezogen auf die Bevölkerung des Landes Hamburg“. Jedem Stimmberechtigten wurde zwischen dem 4. und 5. September 2025 zusammen mit der Abstimmungsbenachrichtigung, den Briefabstimmungsunterlagen und dem zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf der Volksinitiative ein Informationsheft zum Volksentscheid übersandt. Das Informationsheft enthielt neben allgemeinen Hinweisen auch Stellungnahmen der Volksinitiative und der Bürgerschaft. Die Stellungnahme der Bürgerschaft erfolgte hierbei nach Fraktionen getrennt. Mit Ausnahme der Fraktion Die Linke äußerten sich alle Fraktionen im Ergebnis ablehnend. Unmittelbar vor der Abstimmung äußerten sich darüber hinaus mehrere Mitglieder des Senats, so auch der Präses der Behörde für Finanzen und Bezirke, und sprachen sich gegen den Volksentscheid aus. Am 12. Oktober 2025 wurde der Volksentscheid durchgeführt. Der Senat stellte das Ergebnis des Volksentscheids am 4. November 2025 fest. Danach stimmten die Hamburger mehrheitlich gegen den Gesetzentwurf der Volksinitiative.
Die Antragsteller begehren mit ihrem Hauptantrag die Feststellung, dass der Volksentscheid „Hamburg testet Grundeinkommen“ vom 12. Oktober 2025 ungültig sei, und verlangen die Anordnung seiner Wiederholung. Für den Fall, dass sie mit diesem Begehr nicht durchdringen sollten, streben die Antragsteller hilfsweise an, die Rechtswidrigkeit einzelner Umstände im Zusammenhang mit dem Volksentscheid feststellen zu lassen.
Sie beanstanden, dass das Verfahren des Volksentscheids an mehreren ergebnisrelevanten Verfahrensfehlern leide. Ein solcher liege darin, dass jedenfalls einem Teil der Stimmberechtigten bereits acht Tage, bevor Plakatwerbung antragsfrei zulässig gewesen sei, die Möglichkeit der Stimmabgabe per Briefwahl eröffnet worden sei. Dies verstoße gegen das Demokratieprinzip in Verbindung mit der grundgesetzlich geschützten Informationsfreiheit. Darüber hinaus verletze die breitenwirksame Stellungnahme der Regierungsfraktionen im Informationsheft in mehreren Punkten das Sachlichkeitsgebot. Schließlich verletzten auch die Äußerungen von Senatsmitgliedern im Vorfeld der Abstimmung das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot. Selbst wenn die Verfahrensfehler nicht zur Ungültigkeit der Abstimmung selbst führten, sei jedenfalls der Hilfsantrag, der unter anderem auf die Feststellung einzelner gerügter Äußerungen zielt, zulässig und begründet.
Die am Verfahren ebenfalls beteiligten Initiatorinnen und Initiatoren der Volksinitiative unterstützen die Anträge der Antragsteller.
Bürgerschaft und Senat teilen die Auffassung der Antragsteller nicht. Sie halten deren Hauptantrag für unbegründet. Verfahrensfehler lägen nicht vor, seien jedenfalls aber nicht ergebnisrelevant. Ein Verfahrensfehler folge nicht aus dem Zeitpunkt des Versands der Briefabstimmungsunterlagen. Denn die Bürgerschaft und die in ihr vertretenen politischen Parteien seien von der Beschränkung der Plakatwerbemöglichkeiten gleichermaßen betroffen gewesen. Auch aus der Stellungnahme der Regierungsfraktionen im Informationsheft folge kein Verfahrensfehler. Diese dürften ihre Position vertreten und auch werbend dafür eintreten. Die Stellungnahmen seien nicht unsachlich. Eben so wenig begründeten die von den Antragstellern beanstandeten Äußerungen bestimmter Senatsmitglieder einen Verfahrensfehler. Die betreffenden Äußerungen seien weder in amtlicher Eigenschaft noch unter Inanspruchnahme amtlicher Autorität oder Ressourcen erfolgt. Der Hilfsantrag der Antragsteller sei bereits unzulässig. Das Verfahren nach § 27 Absatz 2 Satz 1 VAbstG sehe keine isolierte Feststellung einzelner Rechtsverletzungen vor.
Ein Termin zur Urteilsverkündung wird im Nachgang zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden.
Das Hamburgische Verfassungsgericht ist Verfassungsorgan neben Bürgerschaft und Senat. Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet es in Artikel 65 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV). Als höchstes Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg ist es zuständig insbesondere für die in Art. 65 HV benannten Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen, für Entscheidungen über die Vereinbarkeit von Landesgesetzen und -rechtsverordnungen mit der Hamburgischen Verfassung, für Beschwerden gegen die Gültigkeit von Wahlen zu Bürgerschaft und Bezirksversammlungen sowie für Streitigkeiten über die Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden.
Das Hamburgische Verfassungsgericht besteht aus der Präsidentin und acht weiteren Mitgliedern. Die Bürgerschaft wählt die Mitglieder des Verfassungsgerichts auf sechs Jahre. Präsidentin ist Birgit Voßkühler. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Hamburgischen Verfassungsgerichts: www.hamburgisches-verfassungsgericht.de
Rückfragen:
Gerichtspressestelle - Dr. Maxi Klüber
Tel.: 040 42843-2017
E-Mail: Pressestelle@olg.justiz.hamburg.de
Anlage: Auszug aus dem Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
§ 27
Anrufung gegen Entscheidungen
von Senat und Bürgerschaft
(1) Auf Antrag der Initiatoren der Volksinitiative entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht, ob
- Volksinitiative (§ 5 Absatz 2) und Volksbegehren (§ 16 Absatz 1) zustande gekommen sind,
- ein von der Volksinitiative beantragtes oder von dem Volksbegehren eingebrachtes Gesetz von der Bürgerschaft beschlossen wurde oder der Beschluss der Bürgerschaft über einen bestimmten Gegenstand der politischen Willensbildung der Vorlage der Volksinitiative oder des Volksbegehrens vollständig entspricht (§ 6 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1),
- dem Bürgerschaftsreferendum ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach § 25j Absatz 1 als Gegenvorlage beizufügen ist oder ein Volksabstimmungsverfahren nach § 25m Absatz 2 ruht.
Auf Antrag der Initiatoren eines Referendumsbegehrens entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht, ob ein Referendumsbegehren zustande gekommen ist (§ 25c Absatz 2, § 25g Absatz 5 in Verbindung mit § 25c Absatz 2). Die Anträge nach Satz 1 Nummern 1 und 3 sowie Satz 2 sind binnen eines Monats nach Zustellung der Feststellungen des Senats (§ 5 Absatz 3, § 16 Absatz 2 Satz 2, § 25c Absatz 3, § 25g Absatz 5 in Verbindung mit § 25c Absatz 3, § 25j Absatz 5, § 25m Absatz 2 Satz 2), die Anträge nach Satz 1 Nummer 2 binnen eines Monats nach dem Gesetzesbeschluss oder dem Beschluss der Bürgerschaft über die andere Vorlage zu stellen.
(2) Auf Antrag der Bürgerschaft oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft, der Initiatoren der Volksinitiative oder des Referendumsbegehrens, einzelner Stimmberechtigter und jeder Gruppe von Stimmberechtigten entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht über das Verfahren und das Ergebnis des jeweiligen Volksentscheids (§ 23 Absätze 1 bis 5), des Bürgerschaftsreferendums (§ 25l Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absätze 1 bis 5) oder des Referendums (§ 25g in Verbindung mit § 23 Absätze 1 bis 5). Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach dem Abstimmungstag zu stellen.
