Hamburgisches Verfassungsgericht

Wahlprüfungsbeschwerden gegen Wahl zur Bezirksversammlung Harburg zurückgewiesen

In den beiden Verfahren beantragen die Beschwerdeführer, die Wahl zu der Bezirksversammlung Harburg am 25. Mai 2014 für ungültig zu erklären. Die Bürgerschaft hatte die Einsprüche der Beschwerdeführer gegen die Wahl zurückgewiesen.

Gegenstand der Verfahren ist die Zuteilung der nach Wahlkreislisten zu vergebenden vier bzw. fünf Sitze in den Wahlkreisen 4 (Eißendorf) und 3 (Rönneburg, Langenbek, Sinstorf, Marmstorf) des Bezirks Harburg. Im Wahlkreis 3 des Bezirks Harburg (HVerfG 2/15) hat die CDU 40 Stimmen weniger als die SPD und mehr als doppelt so viele Wahlkreisstimmen wie die GRÜNEN erzielt. Während die SPD nach den Wahlkreislisten zwei Sitze zugeteilt wurden, haben die CDU und die GRÜNEN je einen Sitz erzielt. Im Wahlkreis 4 des Bezirks Harburg (HVerfG 3/15) hat die CDU annähernd dreimal so viele Wahlkreisstimmen wie die GRÜNEN erhalten. Beiden Parteien wurde nach den Wahlkreislisten ein Sitz zugeteilt.

Das Hamburgische Verfassungsgericht führte in der Urteilsbegründung aus, dass durch die Sitzverteilung weder der Grundsatz der Gleichheit der Wahl noch der Chancengleichheit der Parteien verletzt sei. Die Sitzvergabe nach Wahlkreislisten erfolge nach einer Verhältniswahl mit personalisierten Elementen. Der erheblich ungleiche Stimmerfolg der Wahlkreisstimmen beruhe auf der Anwendung des sog. Divisorverfahrens mit Standardrundung auf die Verteilung von nur vier bzw. fünf Sitzen je Wahlkreis. Die Schaffung von Wahlkreisen, in denen nur vier bzw. fünf Sitze vergeben würden, sowie die Anwendung des Divisorverfahrens mit Standardrundung auf die Vergabe der nur geringen Anzahl von vier bzw. fünf Wahlkreissitzen bedürfe zwar der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, weil hierdurch die Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien bei der Sitzvergabe erheblich berührt würden. Denn eine solche Ausgestaltung des Wahlrechts begründe bei den derzeitigen politischen Kräfteverhältnissen einen erheblich ungleichen Stimmerfolg der Wahlkreisstimmen und führe zu einer erheblichen faktischen Sperrklausel, wodurch die Parteien strukturell unterschiedlich begünstigt würden. Bei der Ausgestaltung des Wahlrechts habe der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum aber nicht überschritten. Mit den gerügten Regelungen habe er verfassungslegitime Ziele verfolgt. Zum einen solle der örtliche Bezug der nach Wahlkreislisten gewählten Mitglieder der Bezirksversammlungen gestärkt werden. Zum anderen fördere die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung das Anliegen, die Unterschiede des politischen Willens der Wähler möglichst abzubilden. Die Regelungen seien zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich.