Hamburgisches Verfassungsgericht
Hamburgisches Verfassungsgericht

Über das Gericht

Die Bundesrepublik Deutschland als eine föderale Republik besteht aus 16 Bundesländern. Die einzelnen Bundesländer verfügen jeweils über eine eigene Landesverfassung mit eigenen Landesparlamenten (in Hamburg die Hamburgische Bürgerschaft), eine eigene Landesregierung (in Hamburg den Senat) sowie im Rahmen der durch das Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzen auch über das Recht eigener (Landes-)Gesetzgebung.

Aus der vom Grundgesetz vorgesehen Selbständigkeit der einzelnen Bundesländer mit eigenen Verfassungen folgt das Bestehen einer eigenen Landesverfassungsgerichtsbarkeit, die als eigenständiges Verfassungsorgan neben Parlament und Regierung steht.

Aufgaben

Das Hamburgische Verfassungsgericht ist Verfassungsorgan neben Bürgerschaft und Senat. Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet es in Artikel 65 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV).

Als höchstes Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg ist es zuständig insbesondere für die in Art. 65 HV benannten Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen, für Entscheidungen über die Vereinbarkeit von Landesgesetzen und Landesrechtsverordnungen mit der Hamburgischen Verfassung, für Beschwerden gegen die Gültigkeit von Wahlen zu Bürgerschaft und Bezirksversammlungen sowie für Streitigkeiten über die Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden.

Anders als das Grundgesetz und eine Reihe von Landesverfassungen verfügt die Hamburgische Verfassung nicht über einen eigenen Grundrechtsteil und kennt dementsprechend nicht die individuale Verfassungsbeschwerde.

Besetzung

Das Hamburgische Verfassungsgericht besteht aus dem Präsidenten und acht Verfassungsrichterinnen und -richtern.

Der Präsident und drei Verfassungsrichterinnen und -richter müssen der hamburgischen Richterschaft auf Lebenszeit angehören. Zwei weitere Verfassungsrichterinnen und -richter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.

Die Bürgerschaft wählt die Mitglieder des Verfassungsgerichts auf sechs Jahre. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Für jedes Mitglied ist eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter zu wählen. Mitglieder der Bürgerschaft, des Senats, des Bundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung oder entsprechender Organe eines anderen Landes oder der Europäischen Gemeinschaften sowie Verwaltungsangehörige dürfen nicht Mitglieder des Verfassungsgerichts sein.

Präsidentin des Hamburgischen Verfassungsgerichts ist Birgit Voßkühler.

Rechtsgrundlagen

Für das Hamburgische Verfassungsgericht sind folgende Rechtsgrundlagen maßgeblich:

Geschichte und Bedeutung

Das Hamburgische Verfassungsgericht wurde 1953 gemäß der Landesverfassung vom 6. Juni 1952 und dem Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht vom 2. Oktober 1953 gegründet.

Dabei haben sich die Verfassungsgeber sowohl im Bund bei der Gründung des Bundesverfassungsgerichts wie auch in den Bundesländern bewusst dafür entschieden, die Verfassungsgerichtsbarkeit, die maßgeblich in der Schnittstelle des Verhältnisses von Verfassungsorganen zueinander wie auch in Bezug auf die Vereinbarkeit von Gesetz mit der Verfassung selbst agieren, als eigenes Verfassungsorgan neben der Justiz, nicht als Teil der Justiz zu etablieren. Durch die Verfassung ist das Hamburgische Verfassungsgericht als mit Bürgerschaft und Senat gleichrangiges Verfassungsorgan konstituiert.

Seine Kompetenzen und Verfahrensweisen werden unter Wahrung der für die Gerichtsbarkeit konstitutiven Autonomie einfachgesetzlich ausgestaltet (Hamburgisches Verfassungsgerichtsgesetz). Entsprechend seiner Stellung als Verfassungsorgan verfügt das Verfassungsgericht über die Geschäftsordnungsautonomie; mit anderen Worten kann das Verfassungsgericht seine inneren Angelegenheiten selbst regeln.