Hamburgisches Verfassungsgericht

Ausschluss eines Abgeordneten aus der Bürgerschaftssitzung

Das Hamburgische Verfassungsgericht hat am 2. März 2018 das Urteil im Verfahren eines Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft verkündet, den die Präsidentin der Bürgerschaft am 1. März 2017 aus der Sitzung der Bürgerschaft ausgeschlossen hatte. Der Ausschluss eines Abgeordneten aus der Bürgerschaftssitzung war rechtmäßig.

Das Hamburgische Verfassungsgericht hat am 2. März 2018 das Urteil im Verfahren eines Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft verkündet, den die Präsidentin der Bürgerschaft am 1. März 2017 aus der Sitzung der Bürgerschaft ausgeschlossen hatte. Das Gericht entschied, dass der Ausschluss rechtmäßig erfolgt sei. Die Bürgerschaftspräsidentin habe mehrere Äußerungen des Abgeordneten insgesamt als gröbliche Verletzung der Ordnung des Hauses werten dürfen. In seinem vorangegangenen Debattenbeitrag habe der Abgeordnete sowohl der Bundeskanzlerin und der Partei Die Grünen als auch einzelnen Bürgerschaftsabgeordneten eine verachtende Haltung gegenüber dem deutschen Volk vorgeworfen. In einer Gesamtschau der Rede liege darin eine schwere und wiederholte Herabwürdigung von Mitgliedern der Bürgerschaft und Dritter, die nicht mehr vom Rederecht des Abgeordneten gedeckt sei. Den Antrag des Abgeordneten, die Rechtswidrigkeit seines Ausschlusses zu festzustellen, wies das Gericht deshalb zurück.

Der antragstellende Abgeordnete ist seit dem 2. März 2015 Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft. Er gehörte ursprünglich der Fraktion der Partei Alternative für Deutschland (AfD) an und ist inzwischen fraktionslos. Zur Aktuellen Stunde der Bürgerschaftssitzung am 1. März 2017 hatte die Fraktion der Christlich Demokratischen Union (CDU) das Thema „Türkischer Nationalismus und demokratiefeindliche Hetze – Hamburg sagt NEIN!“ angemeldet. In seiner hierzu gehaltenen Rede äußerte der Abgeordnete unter anderem, dass türkische Nationalisten in Deutschland nicht aggressiv Räume für ihre Ideologie erobert hätten, sondern „von Deutschen verlassene Räume“ vorgefunden hätten und fuhr fort:

„Sie alle kennen die Bilder von Merkel nach ihrem letzten Wahlsieg, wie sie die Deutschlandfahne wegschmeißt und ihr der Ekel ins Gesicht geschrieben steht. GRÜNE urinieren darauf.“

Im Fortgang der Rede sagte der Antragsteller:

„Wir sind ein Volk, das nicht einmal die Selbstachtung und den Anstand aufbringt, der Toten eines Massakers mit einer Trauerfeier zu gedenken. Wie können Sie da erwarten, …. dass Fremde mit übersteigertem Selbstbewusstsein uns, die wir doch als Köterrasse bezeichnet werden dürfen, mit Ihrer Zustimmung, und die europäische Zivilisation achten.“

Nach einem Ordnungsruf der Bürgerschaftspräsidentin setzte der Abgeordnete seine Rede fort und schloss mit den Worten:

„Und bevor Sie, Herr Trepoll, sich am Deutschenhass der Türken abrackern, kümmern Sie sich doch erst einmal um ihren eigenen Deutschenhass. – Vielen Dank.“

Die Bürgerschaftspräsidentin rief den Abgeordneten daraufhin „abschließend noch einmal zur Ordnung“; weitere Reden schlossen sich an. Im Anschluss an die Aktuelle Stunde schloss die Bürgerschaftspräsidentin den Abgeordneten dann wegen der fraglichen Äußerungen aus der Bürgerschaftssitzung aus.

Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts war dieses Vorgehen der Bürgerschaftspräsidentin von der Geschäftsordnung der Bürgerschaft gedeckt. Nach deren § 48 Abs. 1 soll die Sitzungspräsidentin ein Mitglied, das sich einer gröblichen Verletzung der Ordnung des Hauses schuldig macht, von der Sitzung ausschließen. Bei der Frage, wann ein im Inhalt eines Redebeitrags zu sehender Ordnungsverstoß – in Form einer unwahren Tatsachenbehauptung oder einer sog. Schmähkritik – die Schwelle zum „gröblichen“ Verstoß in diesem Sinne überschreite, habe die Bürgerschaftspräsidentin einen Beurteilungsspielraum, den sie im vorliegenden Fall nicht überschritten habe.

Zwar sei die parlamentarische Ordnung wegen der demokratischen Bedeutung der Redefreiheit des Abgeordneten bei bloßer – auch harter und schonungsloser –  Kritik am politischen Gegner ebenso wenig verletzt wie bei Vereinfachungen, Übertreibungen bzw. Verharmlosungen tatsächlicher Vorfälle und deren Instrumentalisierung zur Begründung eigener Ansichten. Auch überspitzte und polemische Formulierungen und die bewusste Polarisierung stellten keinen Verstoß gegen die parlamentarische Ordnung dar. Die Grenze der Redefreiheit werde jedoch überschritten bei einer gezielten Herabwürdigung anderer, des Staates und seiner Organe sowie der demokratischen Strukturen sowie durch bloße Provokationen und rein persönliche Angriffe, denn sie berühren die Integrität und Vertrauenswürdigkeit der Volksvertretung.

Nach diesem Maßstab habe die Bürgerschaftspräsidentin jede einzelne der fraglichen Äußerungen als Ordnungsverstöße ansehen und ihre Gesamtheit als gröblichen Verstoß werten können. In einer Gesamtschau der fraglichen Äußerungen des Abgeordneten dränge sich der Eindruck auf, dass es dem Antragsteller in seiner Rede nicht primär um die Auseinandersetzung in der Sache gegangen sei, sondern um die Herabwürdigung der Bundeskanzlerin, der Grünen und einzelner Abgeordneter der Bürgerschaft. Dies werde schon zu Beginn seiner Rede deutlich, wenn er unmittelbar nach der Bezugnahme auf den Umgang der Bundeskanzlerin mit der Deutschlandfahne mit der Bemerkung anschließe: „Grüne urinieren darauf“. Das Ziel der Rede sei gerade auch unter Einbeziehung der Äußerungen des Antragstellers zu dem Fraktionsvorsitzenden der CDU Trepoll darauf gerichtet gewesen, den Angesprochenen die Verachtung des Deutschen Volks – u.a. durch Missachtung der Deutschen Fahne und eigenen Deutschenhass – vorzuwerfen und sie damit in ihrer Ehre zu verletzen.