HVerfG 1/2013
1. Zum Fragerecht der Abgeordneten nach Art. 25 Absatz 1 und 3 Satz 2 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) und der damit korrespondierenden Verpflichtung des Senats zur Beantwortung von schriftlichen kleinen Anfragen (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159).
2. Der Senat kann die Antwort auf eine schriftliche kleine Anfrage zu im Haushaltsplan nicht ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben des Landesamts für Verfassungsschutz nicht unter Hinweis auf die Zuständigkeit des Parlamentarischen Kontrollausschusses nach § 26 Absatz 1 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG) verweigern. Zwar übt dieser die parlamentarische Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes auch in Haushaltsangelegenheiten aus. Hiervon unberührt bleiben jedoch die Rechte der Bürgerschaft, zu denen auch das Fragerecht der Abgeordneten aus Art. 25 Absatz 1 und 3 Satz 2 HV zählt.
3. Verweigert der Senat die Antwort auf eine schriftliche kleine Anfrage aus Gründen des Staatwohls, so hat er dies bezogen auf den Einzelfall nachvollziehbar und plausibel zu begründen, sofern die Geheimhaltungsbedürftigkeit der erfragten Angaben nicht evident ist.