Hamburgisches Verfassungsgericht

HVerfG 4/2013

Sperrklauseln

1. § 26 Abs. 1 Nr. 3 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG), nach dem das Verfassungsgericht darüber entscheidet, ob ein Änderungsgesetz oder ein Änderungsbeschluss im Sinne von Art. 50 Abs. 4 oder 4a HV vorliegt und daher einem Volksentscheid (Referendum) unterliegt, erfasst auch diejenigen Fälle, in denen Zweifel daran bestehen, ob auf Gesetze, die selbst keine Änderungsgesetze sind, Art. 50 Abs. 4 HV anzuwenden ist.

2. Ein solcher Antrag ist nur zulässig und nach § 26 Abs. 2 Satz 2 VAbstG geboten, wenn klärungsbedürftige Zweifel daran bestehen, ob ein Änderungsgesetz oder ein Änderungsbeschluss vorliegt bzw. auf ein Gesetz die für Änderungsgesetze geltende Vorschrift des Art. 50 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 HV anzuwenden ist. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Referendumsbegehren bereits angezeigt worden ist oder die konkrete Möglichkeit besteht, dass ein Referendumsbegehren angezeigt wird. Das wäre etwa der Fall, wenn sich aufgrund erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass es zu einem Referendumsbegehren kommt.

3. Der Lauf der in Art. 50 Abs. 4 Satz 2 HV und § 25 Abs. 1 Satz 2 VAbstG geregelten Frist von drei Monaten, innerhalb der zweieinhalb vom Hundert der Wahlberechtigten ein Referendum über das Änderungsgesetz verlangen können, ruht nicht während der Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens. Der Lauf dieser Frist wird in Übereinstimmung mit Art. 50 Abs. 6 Satz 2 HV nicht von § 28 VAbstG erfasst, wonach Volksbegehren, Volksentscheid und Referendum während des Verfahrens vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht ruhen.

4. Das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt, mit dem die Fünf-Prozent-Sperrklausel für die Wahl der Bürgerschaft und die DreiProzentklausel für die Wahl der Bezirksversammlungen in die Hamburgische Verfassung aufgenommen werden, ist kein Gesetz nach Art. 4 Abs. 2 Satz 3 und Art. 6 Abs. 4 Satz 3 HV, auf das Art. 50 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 HV anzuwenden ist. Die in Art. 4 Abs. 2 Satz 3 und Art. 6 Abs. 4 Satz 3 HV enthaltende Verweisung auf die die in Art. 50 Abs.4 Sätze 1 bis 4 HV vorgesehene Möglichkeit eines Referendums bezieht sich lediglich auf einfachgesetzliche Bestimmungen, nicht jedoch auf verfassungsändernde Gesetze.