HVerfG 3/2014
1. Die Rechte der politischen Parteien, insbesondere auf Chancengleichheit sowie aus den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl, werden nicht dadurch verletzt, dass nach § 17 Abs. 2 Bezirksverwaltungsgesetz fraktionslose Mitglieder der Bezirksversammlung im Hauptausschuss auch dann nicht stimmberechtigt sind, wenn dieser Beschlüsse anstelle der Bezirksversammlung trifft.
2. Die Bezirksversammlung ist weder Verfassungsorgan noch andere Beteiligte in einem Organstreitverfahren nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 2 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg.