HVerfG 2/2014
1. Zur Frage des Ruhens des Dienstverhältnisses von Beamtinnen und Beamten, zu deren eigentümlichen und regelmäßigen Aufgabenbereich die Ausübung von Hoheitsbefugnissen mit staatlicher Zwangs- und Befehlsgewalt gehört, wenn sie als andere Einwohnerin oder anderer Einwohner für einen Ausschuss einer Bezirksversammlung benannt werden.
2. Art. 137 Abs. 1 GG ist nicht einschlägig, weil es nicht um die Beschränkung der Wählbarkeit geht.
3. Art. 73 HV schützt auch den Zugang zum öffentlichen Ehrenamt. Es liegt deshalb nahe, den Begriff der Behinderung im Sinne eines Diskriminierungsverbots zu verstehen. Zweck des Art. 73 Satz 1 HV ist es hingegen nicht, jedem Bürger einen ungehinderten Zugang zu jedem öffentlichen Ehrenamt zu eröffnen. Je nach Ehrenamt können persönliche oder fachliche Anforderungen an die Ausübung von öffentlichen Ehrenämtern erforderlich sein.
4. Die Ungleichbehandlung von Einwohnerinnen und Einwohnern, zu deren eigentümlichen und regelmäßigen Aufgabenbereich die Ausübung von Hoheitsbefugnissen mit staatlicher Zwangs- und Befehlsgewalt gehört, mit anderen Einwohnerinnen und Einwohnern ist gerechtfertigt, da sie den gewählten Mitgliedern der Bezirksversammlung gleichgestellt werden, für die ebenfalls die Unvereinbarkeitsregelung gilt.