HVerfG 5/2014
1. Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV (wortgleich mit Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG) ist dahingehend auszulegen, dass der Rechtswegausschluss in Bezug auf Abschlussberichte parlamentarischer Untersuchungsausschüsse umfassend ist. Er beschränkt sich weder auf die politische Bewertung des Untersuchungsgegenstandes, noch sonst auf Fälle, in denen Grundrechte durch Abschlussberichte nicht berührt werden. Der Rechtswegausschluss erfasst vielmehr auch Abschlussberichte, die mit Grundrechtseingriffen verbunden sind.
2. Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV stellt, was die gerichtliche Überprüfbarkeit von Abschlussberichten von Untersuchungsausschüssen der Bürgerschaft angeht, keine Ausnahmeregelung gegenüber der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und des Art. 61 HV dar. Der Rechtswegausschluss in Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV ist vielmehr die verfahrensrechtliche Absicherung des Rechts von Untersuchungsausschüssen der Bürgerschaft auf autonome Abfassung des Abschlussberichts. Er steht als solcher grundsätzlich gleichwertig neben der Rechtsschutzgarantie, die die subjektiven Rechte Dritter verfahrensrechtlich absichert.
3. Das in Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV zum Ausdruck gebrachte Recht auf autonome Abfassung eines Abschlussberichts und die insoweit fehlende Justiziabilität in Bezug auf den Abschlussbericht bewirken eine materielle Beschränkung der Grundrechte sowie anderer Verfassungsgüter, wenn und soweit es sich im Fall einer Kollision ihnen gegenüber durchsetzt.
4. Der Umfang der Beschränkung ist nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu ermitteln, der auch im Fall einer Kollision zwischen Grundrechten sowie durch das Grundgesetz geschützten Verfassungsgütern und Landesverfassungsrecht anwendbar ist. Die danach im Konfliktfall vorzunehmende Abwägung ist notwendig auf den Einzelfall bezogen.