Hamburgisches Verfassungsgericht

HVerfG 5/2015

Aufstellung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bezirksversammlungen

1. Die Aufstellung von Wahlvorschlägen für die Wahl zu den Bezirksversammlungen muss dem Grundsatz der geheimen Wahl aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) genügen. Eine Wahl kann nur dann geheim sein, wenn mehr als zwei Wähler abstimmen.

2. Die absolute Größe der durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG) i.V.m. der zu dieser Norm ergangenen Anlage erfolgten Einteilung der Wahlkreise im Bezirk Bergedorf verletzt im Hinblick auf die Schwierigkeiten kleiner Parteien, Wahlkreislisten aufzustellen, weder den Grundsatz der Gleichheit der Wahl noch den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien. Die mit der Einteilung der Wahlkreise angestrebte örtliche Verankerung der nach Wahlkreislisten gewählten Mitglieder der Bezirksversammlung überschreitet nicht das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen.