Hamburgisches Verfassungsgericht

Parlamentarische Abschlussberichte

Das Hamburgische Verfassungsgericht hat heute entschieden (HVerfG 5/14), dass der Abschlussbericht eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses nur dann gerichtlicher Kontrolle gemäß Art. 26 Absatz 5 Satz 1 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) entzogen ist, wenn das Recht des Untersuchungsausschusses auf autonome Abfassung eines Abschlussberichts nicht durch Grundrechte oder andere Verfassungsgüter eingeschränkt ist.

Art. 26 Abs. 5 HV lautet: „Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.“

Anlass des von 55 Abgeordneten der Bürgerschaft angestrengten Verfahrens war eine Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, in welcher dieses dem Untersuchungsausschuss „Elbphilharmonie“ der Bürgerschaft im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt hatte, in seinem Abschlussbericht eine bestimmte Tatsachenbehauptung über den dortigen Antragsteller aufzustellen; das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hatte diese Tatsachenbehauptung als wahrheitswidrig angesehen.

Zur Begründung führt das Hamburgische Verfassungsgericht aus, dass Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV, wonach Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse der richterlichen Erörterung entzogen sind, Ausdruck des Rechts eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses sei, seinen Abschlussbericht autonom abzufassen. Dieses Recht auf autonome Abfassung des Abschlussberichts könne jedoch in Einzelfällen durch Grundrechte oder andere Verfassungsgüter eingeschränkt werden. In einem solchen Fall könne sich der Betroffene auf dem Rechtsweg gegen die Veröffentlichung des Abschlussberichts gerichtlich wehren. Der Umfang der Beschränkung sei im Konfliktfall durch eine Abwägung zwischen den betroffenen Grundrechten bzw. Verfassungsgütern einerseits sowie dem Recht auf autonome Abfassung des Abschlussberichts andererseits zu ermitteln. Diese Abwägung sei notwendig auf den Einzelfall bezogen.