Hamburgisches Verfassungsgericht

Terminvorschau HVerfG 13/2020

Verhandlung über Wahlprüfungsbeschwerde

(HVerfG 13/20)

Vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht findet am 2. Dezember 2022 die mündliche Ver-handlung über eine Wahlprüfungsbeschwerde nach der Wahl zur 22. Hamburgischen Bürger-schaft im Februar 2020 statt. Der Beschwerdeführer, der seinerzeit auf einem Listenplatz der FDP-Landesliste kandidierte, beanstandet die Einrichtung unterschiedlich großer Wahlkreise und macht Fehler bei der Stimmenauszählung geltend. Außerdem sieht er die Chancengleichheit der Parteien durch die Öffentlichkeitsarbeit der Bürgerschaft in der Vorwahlzeit verletzt. Neben einer Feststellung der gerügten Wahlfehler verfolgt er das Ziel, die Wahl insgesamt für ungültig erklären zu lassen mit der Folge, dass die Wahl zur Bürgerschaft wiederholt werden müsste, und hilfsweise eine Neuauszählung der Stimmen.


Die Verhandlung findet im Plenarsaal des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Sievekingplatz 2, 20355 Hamburg statt und beginnt um 10.00 Uhr. Mit einer Urteilsverkündung ist im Februar 2023 zu rechnen. Innerhalb des Gerichtsgebäudes und im Sitzungssaal wird eine medizinische Gesichtsmaske empfohlen. Bildaufnahmen im Sitzungssaal sind vor und nach der Sitzung und auf dem Gerichtsflur vor dem Sitzungssaal möglich.
In Bezug auf die Einrichtung der Wahlkreise, in denen abhängig von ihrer Größe zwischen drei und fünf Sitze zu vergeben sind, macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Gleichheit der Wahl nicht gewährleistet sei. Ein Wahlberechtigter habe in einem Dreimandatswahlkreis einen anderen Einfluss auf die Zusammensetzung der Bürgerschaft als in einem Fünfmandatswahlkreis. Aus der Sicht der Kandidaten sei in einem Dreimandatswahlkreis ein höherer Prozentsatz der Stimmen notwendig, um ein sicheres Mandat zu erzielen als in einem Vier- oder Fünf-mandatswahlkreis („faktische Sperrklausel“). Außerdem beanstandet der Beschwerdeführer die sog. Heilungsregelung, die zum Zuge kommt, wenn auf dem Stimmzettel der Landeslisten für eine Landesliste insgesamt mehr als die möglichen fünf Stimmen abgegeben werden. Mit der für diesen Fall geltenden Regelung, dass Personenstimmen hinfällig und stattdessen den Gesamtstimmen dieser Landesliste fünf Stimmen zugerechnet werden, werde der Wählerwille unzulässig umgedeutet.
Zur Stimmenauszählung rügt der Beschwerdeführer unter anderem, dass in den Wahllokalen nicht verwendete Stimmzettel schon vor der Feststellung des amtlichen Endergebnisses vernichtet würden. Das verstoße gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl, da dadurch eine vollständige Überprüfung und ein Nachvollziehen der Wahl nicht möglich seien.
Schließlich beklagt der Beschwerdeführer, dass die Öffentlichkeitsarbeit der Bürgerschaft in der Vorwahlzeit die Chancengleichheit der Parteien verletzt habe. Bei der Teilnahme an den der Bürgerschaft zuzurechnenden Veranstaltungsreihen „It’s Your Choice“ und „ProjektP“, in denen Podiumsdiskussionen und andere Veranstaltungen der politischen Bildung an Schulen

stattgefunden hätten, seien Bürgerschaftsabgeordnete gegenüber Nichtmandatsträgern – wie der Beschwerdeführer – bevorzugt worden.
Das Hamburgische Verfassungsgericht ist Verfassungsorgan neben Bürgerschaft und Senat. Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet es in Artikel 65 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV). Als höchstes Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg ist es zuständig insbesondere für die in Art. 65 HV benannten Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen, für Entscheidungen über die Vereinbarkeit von Landesgesetzen und -rechtsverordnungen mit der Hamburgischen Verfassung, für Beschwerden gegen die Gültigkeit von Wahlen zu Bürgerschaft und Bezirksversammlungen sowie für Streitigkeiten über die Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden.
Das Hamburgische Verfassungsgericht besteht aus der Präsidentin und acht Verfassungsrichterinnen bzw. -richtern. Die Bürgerschaft wählt die Mitglieder des Verfassungsgerichts auf sechs Jahre. Präsidentin ist Birgit Voßkühler. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Hamburgischen Verfassungsgerichts: www hamburgisches-verfassungsgericht.de.


Rückfragen: Pressestelle des Hamburgischen Verfassungsgerichts – Dr. Kai Wantzen Tel.: 040/42843-2017 E-Mail: Pressestelle@olg.justiz.hamburg.de