Das Hamburgische Verfassungsgericht wird am Freitag, den 3. Februar 2023, über die Wahlprüfungsbeschwerde eines Kandidaten der FDP-Landesliste zur Bürgschaftswahl 2020 entscheiden und das Urteil verkünden. Der Beschwerdeführer beanstandet in diesem Verfahren die Einrichtung unterschiedlich großer Wahlkreise und macht Fehler bei der Stimmenauszählung geltend. Außerdem sieht er die Chancengleichheit der Parteien durch die Öffentlichkeitsarbeit der Bürgerschaft in der Vorwahlzeit verletzt. Neben einer Feststellung der gerügten Wahlfehler verfolgt er das Ziel, die Wahl insgesamt für ungültig erklären zu lassen mit der Folge, dass die Wahl zur Bürgerschaft wiederholt werden müsste, und hilfsweise eine Neuauszählung der Stimmen.
Die mündliche Verhandlung in dieser Sache hat am 2. Dezember 2022 stattgefunden.
Die Urteilsverkündung findet im Plenarsaal des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Sievekingplatz 2, 20355 Hamburg statt und beginnt am 3. Februar 2023 um 10:00 Uhr. Innerhalb des Gerichtsgebäudes und im Sitzungssaal wird eine medizinische Gesichtsmaske empfohlen. Bildaufnahmen im Sitzungssaal sind vor und nach der Sitzung und auf dem Gerichtsflur vor dem Sitzungssaal möglich.
Das Hamburgische Verfassungsgericht ist Verfassungsorgan neben Bürgerschaft und Senat. Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet es in Artikel 65 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV). Als höchstes Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg ist es zuständig insbesondere für die in Art. 65 HV benannten Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen, für Entscheidungen über die Vereinbarkeit von Landesgesetzen und -rechtsverordnungen mit der Hamburgischen Verfassung, für Beschwerden gegen die Gültigkeit von Wahlen zu Bürgerschaft und Bezirksversammlungen sowie für Streitigkeiten über die Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden.
Das Hamburgische Verfassungsgericht besteht aus der Präsidentin Birgit Voßkühler und acht Verfassungsrichterinnen bzw. -richtern. Die Bürgerschaft wählt die Mitglieder des Verfassungsgerichts auf sechs Jahre. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Hamburgischen Verfassungsgerichts: https://www.hamburgisches-verfassungsgericht.de
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