Hamburgisches Verfassungsgericht

HVerfG 1/2022

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit einem Antrag in einem Organstreitverfahren

HVerfG 1/22

Leitsätze

  1. Der zulässige Inhalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird durch den möglichen Inhalt der Entscheidung in der Hauptsache begrenzt. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn das Hamburgische Verfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte.
  2. Im Organstreitverfahren stellt das Hamburgische Verfassungsgericht in der Hauptsache lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung der Verfassung verstößt. Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welcher die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht.
  3. Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Inhalt einer einstweiligen Anordnung nicht über die im Hauptsacheverfahren erreichbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, kommt nur in Betracht, wenn allein hierdurch eine endgültige Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann. Dass eine solche, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Verpflichtungsausspruchs im Organstreitverfahren gebietende Sonderkonstellation gegeben ist, ist vom Antragsteller darzulegen.