Hamburgisches Verfassungsgericht

HVerfG 4/2015

Drei-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zu den Bezirksversammlungen

1. Die in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) normierte Drei-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zu den Bezirksversammlungen verstößt nicht gegen die hamburgische Verfassung.

2. Die Drei-Prozent-Sperrklausel in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HV gestaltet auf der Ebene der Verfassung den Inhalt der dort ebenfalls verankerten Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien. Durch diese Ausgestaltung sind die Grundsätze bzw. der Kern des in Art. 3 Abs. 1 HV normierten Demokratieprinzips nicht verletzt, da durch die Drei-Prozent-Sperrklausel weder das Mehrheitsprinzip in Frage gestellt noch elementare Grundprinzipien des Verhältniswahlrechts außer Kraft gesetzt werden und dem Wesen sowie der Funktion einer politischen Wahl Rechnung getragen wird.

3. Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HV verstößt nicht gegen das in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Homogenitätsgebot.

4. Die Verfassungsmäßigkeit der auf Ebene der Verfassung eingeführten Drei-ProzentSperrklausel ist nicht an den Anforderungen zu messen, die bei fehlender verfassungsrechtlicher Regelung einer Sperrklausel für einen Eingriff in die Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien durch den einfachen Gesetzgeber gelten.