Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war das Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 15. September 2015 (HVerfG 5/14) über den Rechtsschutz gegen Abschlussberichte von Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen. Das Hamburgische Verfassungsgericht hatte entschieden, dass der Abschlussbericht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses nur dann gerichtlicher Kontrolle gemäß Art. 26 Absatz 5 Satz 1 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) entzogen ist, wenn das Recht des Untersuchungsausschusses auf autonome Abfassung eines Abschlussberichts nicht durch Grundrechte oder andere Verfassungsgüter eingeschränkt wird.
Es wird auf die Pressemitteilung Nr. 27/2016 des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 2016 und die Pressemitteilung des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 15. September 2015 verwiesen.