Hamburgisches Verfassungsgericht

Organstreit über die Wahl der Mitglieder der Härtefallkommission unzulässig

Hamburgisches Verfassungsgericht entscheidet: Organstreit über die Wahl der Mitglieder der Härtefallkommission ist unzulässig.

Das Hamburgische Verfassungsgericht hat mit seinem heute verkündeten Urteil (HVerfG 9/15) den Antrag der Fraktion der Partei Alternative für Deutschland (AfD) in der Hamburgischen Bürgerschaft (Antragstellerin zu 1) sowie der ihr bei Antragstellung am 30. November 2015 angehörenden Mitglieder (Antragsteller zu 2) gegen die Bürgerschaft (Antragsgegnerin) im Zusammenhang mit der Besetzung der Härtefallkommission als unzulässig abgelehnt. Der Antrag richtete sich gegen die Nichtwahl der von der Antragstellerin zu 1 in insgesamt 11 Wahlgängen zwischen dem 15. April 2015 und 9. Dezember 2015 als Mitglied beziehungsweise als stellvertretendes Mitglied der Härtefallkommission nach § 1 Abs. 2 Hamburgisches Gesetz über die Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes (Härtefallkommissionsgesetz - HFKG) benannten Abgeordneten durch die Bürgerschaft (vgl. Pressemitteilung zur mündlichen Verhandlung vom 15.6.2016).

Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus: Das von den Antragstellern eingeleitete Organstreitverfahren sei nur zulässig, wenn sich die Rechte und Pflichten, die zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin streitig seien, aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis ergäben. Dies sei in Bezug auf die Wahl der Mitglieder der Härtefallkommission durch die Bürgerschaft nicht der Fall. Die Bürgerschaft sei für die Wahl der Mitglieder der Härtefallkommission nicht aufgrund Verfassungsrechts, sondern nach § 1 Abs. 2 Härtefallkommissionsgesetz zuständig. Hierbei handele es sich nicht um Verfassungsrecht, sondern um sog. einfaches Landesrecht. Zudem weise das Härtefallkommissionsgesetz der Bürgerschaft nicht die Kompetenz für die Bildung der Härtefallkommission zu. Das Härtefallkommissionsgesetz sehe vielmehr vor, dass die zuvor durch die Bürgerschaft gewählten Mitglieder notwendig durch den Senat ernannt werden müssten. Die von der AfD-Fraktion geltend gemachte Pflicht der Bürgerschaft zur Wahl der durch die AfD-Fraktion vorgeschlagenen Mitglieder könne daher nicht - wie von den Antragstellern geltend gemacht - aus dem Recht der Abgeordneten auf gleichberechtigte Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 7 Abs.  1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg abgeleitet werden.