Das Hamburgische Verfassungsgericht wird am Mittwoch, den 12. Juli 2023, das Urteil im Verfahren über das Volksbegehren „Hamburg soll Grundeinkommen testen!“ verkünden. Der Termin findet im Plenarsaal des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Sievekingplatz 2, 20355 Hamburg statt und beginnt um 10.00 Uhr. Bildaufnahmen im Sitzungssaal sind vor und nach der Sitzung sowie auf dem Flur vor dem Sitzungssaal möglich.
Auf Antrag des Senats hat das Gericht über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit und damit über die Durchführung des Volksbegehrens zu entscheiden. Dessen Ausgangspunkt ist die Volksinitiative „Hamburg soll Grundeinkommen testen!“, die ab Februar 2020 Unterschriften für einen Gesetzesentwurf zur „Erprobung eines bedingungslosen Grundeinkommens im Land Hamburg“ gesammelt hat. Mit dem Gesetzgebungsvorschlag soll ein wissenschaftlicher Modellversuch zur Erforschung der Wirkung, Akzeptanz und Umsetzbarkeit von Varianten des Grundeinkommens ermöglicht werden. Dazu sollen Versuchsgruppen bestehend aus insgesamt mindestens 2.000 Personen drei Jahre lang voraussetzungslos und ohne Bedürftigkeitsprüfung ein monatliches Einkommen erhalten.
Die Initiative kam im März 2020 mit den Unterschriften von mehr als 10.000 Wahlberechtigten zustande. Die Hamburgische Bürgerschaft, die sich mit dem Anliegen anschließend zu befassen hatte, verabschiedete das Gesetz nicht. Die Initiatoren beantragten im September 2020, ein Volksbegehren durchzuführen, woraufhin der Senat das Hamburgische Verfassungsgericht mit dem Feststellungsziel angerufen hat, dass das Volksbegehren nicht durchzuführen sei. Für die Dauer des Verfahrens ruht das Volksbegehren.
Die mündliche Verhandlung hat am 28. April 2023 stattgefunden (s. hierzu die Terminvorschau vom 24. April 2023).
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Das Hamburgische Verfassungsgericht ist Verfassungsorgan neben Bürgerschaft und Senat. Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet es in Artikel 65 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV). Als höchstes Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg ist es zuständig insbesondere für die in Art. 65 HV benannten Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen, für Entscheidungen über die Vereinbarkeit von Landesgesetzen und -rechtsverordnungen mit der Hamburgischen Verfassung, für Beschwerden gegen die Gültigkeit von Wahlen zu Bürgerschaft und Bezirksversammlungen sowie für Streitigkeiten über die Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden.
Das Hamburgische Verfassungsgericht besteht aus der Präsidentin Birgit Voßkühler und acht Verfassungsrichterinnen bzw. -richtern. Die Bürgerschaft wählt die Mitglieder des Verfassungsgerichts auf sechs Jahre. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Hamburgischen Verfassungsgerichts: https://www.hamburgisches-verfassungsgericht.de